Bauhandwerker-pfandrecht
Definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts - Schlichtung notwendig?
Für die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts setzt das zuständige Gericht dem Kläger nach der provisorischen Eintragung ein Frist.
Nach Art. 198 lit. h ZPO ist in jenen Fälle, in denen das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat, kein Schlichtungsverfahren notwendig.
Gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts (4A_368/2020 vom 9. Februar 2021) gilt diese Ausnahme vom Schlichtungsverfahren nur für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts.
Die Ausnahme gilt hingegen nicht für die Forderungsklage selber. Ist also der Grundstückeigentümer auch der Schuldner der Forderung und wird zusammen mit der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gegenüber der gleichen Partei auch eine Forderungsklage erhoben, so bleibt ein vorgängiges Schlichtungsverfahren bezüglich des in objektiver Klagenhäufung gestellte Begehren um Verurteilung zur Zahlung des Werklohns obligatorisch.